Erleichterungen mit Parkausweis unterschiedlich geregelt – vorab informieren
Wenn Menschen mit eingeschränkter Mobilität mit dem Auto ins Ausland verreisen, drängt sich die Frage nach den Parkmöglichkeiten vor Ort auf. Inhaber eines Parkausweises nach § 29b StVO dürfen mit ihrem selbst gelenkten oder als Mitfahrer genutzten Fahrzeug Parkerleichterungen in Anspruch nehmen, die meist auch im Ausland gelten. „Grundsätzlich sind Parkplätze für Menschen mit Behinderung mit einem Rollstuhl-Symbol kenntlich gemacht“, sagt ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner. „Vor der Reise sollte man sich aber unbedingt mit den geltenden Parkbestimmungen des jeweiligen Landes vertraut machen.“ Die Webseite www.disabledmotorists.eu ist dafür eine hilfreiche Anlaufstelle. „Generell ist zu beachten: Die Parkerleichterungen dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn der Parkausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe liegt“, so die Expertin.
Die Clubjuristin stellt einige Parkregelungen für mobilitätseingeschränkte Reisende vor:
- Deutschland: Sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht, können die Parkerleichterungen maximal 24 Stunden beansprucht werden. Die Ankunftszeit sollte durch eine Parkuhr ersichtlich sein. „Auf Parkplätzen mit Parkscheinautomaten darf ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung geparkt werden“, weiß Pronebner. „In vielen Städten gelten Umweltzonen – über eventuelle Ausnahmegenehmigungen sollte man sich vor der Einfahrt informieren.“
- Italien: In einigen Städten darf innerhalb gebührenpflichtiger Kurzparkzonen (blaue Bodenmarkierung) kostenlos geparkt werden. Manchmal ist das aber nur erlaubt, wenn die reservierten Behindertenparkplätze bereits besetzt sind. In vielen Städten Italiens gibt es Fahrverbotszonen für die Innenstadt (zona traffico limitato, kurz ZTL). Muss man diese befahren, z. B. auf dem Weg zum Hotel, ist es empfehlenswert, die Nummer des Parkausweises im Vorhinein bei der örtlichen Polizei bekanntzugeben. Beim Einfahren in die ZTL sollte der Parkausweis von außen gut sichtbar sein.
- Kroatien: „In Kroatien sind die speziellen Parkplätze anhand einer gelben Bodenmarkierung mit Rollstuhlsymbol und einer Zusatztafel erkennbar. Dort darf gebührenfrei und ohne zeitliche Beschränkung geparkt werden“, sagt die ÖAMTC-Expertin.
- Schweiz: In der Schweiz darf man mit dem Parkausweis bis zu drei Stunden im Parkverbot von Straßen oder Parkplätzen stehen. In einigen Gegenden ist das Parken aber kostenpflichtig und die bezahlte Parkdauer darf nicht überschritten werden.
- Tschechien: „Sofern man den Verkehr nicht behindert, darf im Halte- und Parkverbot drei Minuten geparkt werden“, so Pronebner. „In gebührenpflichtigen Parkzonen sind gebührenfreie Parkplätze für Menschen mit Behinderungen reserviert – erkennbar an der Beschilderung vor Ort.“
- Ungarn: In manchen Gegenden darf man in gebührenpflichtigen Parkzonen eine Stunde kostenfrei parken. Gibt es eine zeitliche Beschränkung, kann diese um 60 Minuten überschritten werden. Erlaubt ist das Parken auch in Fußgängerzonen.
Für eine erleichterte Anreise bietet die ÖAMTC Raststationen-Übersicht Informationen zur Barrierefreiheit an allen österreichischen Raststätten, zu finden unter www.oeamtc.at/raststationen. Behindertengerechte öffentliche Toiletten, auch an Raststationen, sind europaweit mit dem Euro-Key-Schließsystem ausgestattet. Der Euro-Key kann kostenlos unter www.oear.or.at angefordert werden.
Clubmitgliedern mit körperlichen Beeinträchtigungen steht der ÖAMTC bei allen technischen, wirtschaftlichen und juristischen Fragen rund um das Thema Mobilität beratend zur Seite. Anfragen können telefonisch an 0810 120 120 oder per Mail an [email protected] gerichtet werden.